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Document ID: 133445801
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Document Collection: 1-1-41-7 Dokumentation aus dem Archiv des Museum Stutthof
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Discussion Question
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Das ist eine Seite aus dem Feldurteil von Peteris Krumins (Häftl.-Nr. 04950), der nach Stutthof eingeliefert wurde, um einen Teil seiner Haft abzusitzen.
Transkript:
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Gründe
I.
Der Waffen-Gren. Peteris-Voldemars K r u m i n s wurde am 29.9.20 in der Gemeinde Krustpils als einziges Kind des Landwirtes Peteris K. und dessen Ehefrau Antonie geb. Avens geboren. Er ist lettischer Staatsangehöriger. Seine Eltern leben noch. Nach Besuch der Grundschule war er bis zu seiner am 1.8.43 erfolgten Einberufung zur lett. Legion als Traktorführer tätig. Er gehört der 13. Waffen-Gren. Rgt. d. 32 an. an der Ostfront hat er Einsätze am Ilmensee, Staraje Russa und bei Ostrow mitgemacht.
Er ist seit 1941 mit der Velta Silnins verheiratet. Er ist evg. Glaubens und nicht vorbestraft. Er wird wie folgt beurteilt: - Gren. Krumins war von verschlossenem unehrlichem Charakter. Er benutzte jede Gelegenheit, sich vom Dienst zu drücken. Obwohl er als Hilfsausbilder eingesetzt war, versah er seinen Dienst nur schlecht. Pflichtbewusstsein kannte er nicht. In seiner Dienstauffassung und in seinem Benehmen gab er oft zur Klage Anlass.
In dieser Sache war er vom 20.10.44 in Haft, davon 14 Tage im Lazarett.
II.
Am 18.10.44 entschloss sich der Angeklagte, sich zusätzliche Verpflegung zu organisieren. Er setzte sich mit dem Kameraden Kalnins in Verbindung und sie verabredeten, in das Verpflegungslager einzudringen. Nach Einbruch der Dunkelheit begaben sie sich zu der Verpflegungsbaracke, wo Krumins den Wachposten überredete, sie ungehindert in das Lager hineinzulassen. Mt einem Türdrücker, den der Angeklagte von seiner Unterkunft mitgebracht hatte, verschafften sie sich Zutritt zum Verpflegungsraum. Hier entwendete er eine Wurst, 1 Brot und 5 Pakete Margarine à 1/2 kg. Sein Mittäter entwendete ungefähr das selbe Quantum. Dieser wurde bereits mit 1 Jahr Gefängnis bestraft. Einen Teil des Diebesgutes nahmen sie mit in die Unterkunft, den Rest versteckten sie unter einer Tanne, um ihn später abzuholen.
III.
Dieser Sachverhalt steht auf Grund des lückenlosen Geständnisses des Angeklagten fest.
IV.
Nach diesem Sachverhalt hat sich der Angeklagte eines schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 RStGB schuldig gemacht, indem er sich rechtswidrig Verpflegung aus dem Verpflegungsraum zueignete, nachdem er die verschlossene Tür mittels eines falschen Türdrückers geöffnet hatte. Er handelte dabei in Mittäterschaft mit dem Gren. Kallmins, $ 47 RStGB.